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Gemeinde Memmelsdorf

Grundsätzlich wird zwischen genehmigungspflichtigen, verfahrensfreien und genehmigungsfreigestellten Verfahren unterschieden. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter den nachfolgenden Menüpunkten.

Baugenehmigung

Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer Anlage bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung, soweit diese nicht verfahrensfrei oder genehmigungsfreigestellt sind (Art. 56-58, 72 und 73 BayBO).

Für genehmigungspflichtige Bauvorhaben findet in der Regel das vereinfachte Genehmigungsverfahren Anwendung, welches einen reduzierten Prüfumfang umfasst. Für die Einhaltung der öffentlich rechtlichen Anforderungen außerhalb dieses Prüfumfangs trägt der Planfertiger die Verantwortung.

Der Bauantrag muss seit 01.01.2023 direkt beim Landratsamt Bamberg eingereicht werden. Neben der Antragstellung in Papierform ist hier auch eine Einreichung in digitaler Form möglich. Nähere Informationen zum Digitalen Bauantrag finden Sie auf der Seite des Landratsamtes Bamberg.

Anträge für isolierte Befreiungen oder Genehmigungsfreistellungen sind weiterhin in 3-facher Ausfertigung bei der Gemeinde Memmelsdorf einzureichen. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter dem entsprechenden Menüpunkt.

Erforderliche Unterlagen:

  • Formular Bauantrag
  • Formular Baubeschreibung
  • Auszug aus dem Liegenschaftskataster (nicht älter als 6 Monate)
  • amtlicher Lageplan
  • Bauzeichnungen (Lageplan, Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
  • Abstandsflächenplan (inkl. Berechnung)
  • Stellplatznachweis gem. gemeindlicher Stellplatzsatzung (inkl. Berechnung)
  • Betriebsbeschreibung (bei gewerblichen Vorhaben)

Hinweis:

Darüber hinaus können weitere Unterlagen erforderlich sein, diese werden im Bedarfsfall angefordert. Die Unterlagen müssen von einem bauvorlageberechtigten Planer gefertigt und unterzeichnet werden.

Bitte beachten Sie auch die Technischen Anschlussbedingungen zur Trinkwasserversorgung (PDF-Datei).

Verfahrensfreie Vorhaben (isolierte Befreiungen/Abweichungen)

Nach der Bayerischen Bauordnung sind bestimmte Bauvorhaben verfahrensfrei. Die Verfahrensfreiheit entbindet jedoch nicht von der Pflicht zur Einhaltung der öffentlich rechtlichen Anforderungen an das Bauvorhaben. Hierbei sind unter Anderem die Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) oder Festsetzungen eines Bebauungsplans zu beachten.

Widerspricht ein grundsätzlich verfahrensfreies Vorhaben einer örtlichen Bauvorschrift (z.B. Bebauungsplan oder Stellplatzsatzung) ist ein Antrag auf isolierte Befreiung bei der Gemeinde zu stellen; widerspricht es Vorschriften der Bayerischen Bauordnung ist ein Antrag auf isolierte Abweichung beim Landratsamt Bamberg zu stellen.

Die Gebühren für die Erteilung einer isolierten Befreiung betragen 40,00 €, zzgl. Auslagen.

Erforderliche Unterlagen:

  • Amtliches Antragsformular
  • aktueller Lageplan (1 : 1000)
  • Bauzeichungen (Lageplan 1 : 1000, Grundriss, Ansichten 1 : 100)
  • Nachbarunterschriften

Genehmigungsfreistellung

Vorhaben, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen und dessen Festsetzungen vollumfänglich einhalten, können im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden (Art. 58 BayBO).

Der Antrag auf Genehmigungsfreistellung ist in 3-facher Ausfertigung bei der Gemeinde einzureichen.

Erforderliche Unterlagen:

  • Formular Bauantrag
  • Formular Baubeschreibung
  • Auszug aus dem Liegenschaftskataster (nicht älter als 6 Monate)
  • amtlicher Lageplan
  • Bauzeichnungen (Lageplan, Grundrisse, Ansichten, Schnitte)
  • Abstandsflächenplan (inkl. Berechnung)
  • Stellplatznachweis gem. gemeindlicher Stellplatzsatzung (inkl. Berechnung)

Antrag auf Vorbescheid

Ist für die Planung eines Bauvorhabens vorab die Klärung bestimmter einzelner Fragen notwendig, haben Sie die Möglichkeit einen Antrag auf Vorbescheid zu stellen. Der Antrag auf Vorbescheid ist, wie der Antrag auf Baugenehmigung auch, mit entsprechenden Antragsformularen in 3-facher Ausfertigung beim Landratsamt Bamberg einzureichen, ein vorlageberechtigter Planfertiger ist für diesen Schritt noch nicht unbedingt notwendig.

Der Umfang der beigelegten Unterlagen muss für die Klärung der gestellten Fragen ausreichend sein. Es können nur Fragen beantwortet werden, die im Prüfungsumfang des jeweils erforderlichen Genehmigungsverfahrens liegen. Der Antrag auf Vorbescheid ist in Art. 71 BayBO geregelt.

Beseitigung von Anlagen

Die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen ist der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Bamberg) mindestens einen Monat vorher mittels einer Beseitungsanzeige anzuzeigen. Eine Woche vor Beginn des Abbruchs ist dies der Bauaufsichtsbehörde mittels der Baubeginnsanzeige mitzuteilen.

Die Beseitigung bestimmter Gebäude ist verfahrensfrei und bedarf daher keiner Anzeige. Diese sind in Art. 57 Abs. 5 BayBO aufgeführt.

Bitte beachten Sie, dass bei nicht freistehenden Gebäuden die Standsicherheit des Gebäudes, an das angebaut ist, durch einen Tragwerksplaner bestätigt werden muss. Bei Teilabbrüchen ist ggf. eine Baugenehmigung erforderlich. Das gilt auch dann, wenn das zu beseitigende Gebäude zwar frei steht, aber seine Beseitigung sich auf andere Weise auf die Standsicherheit anderer Gebäude auswirken kann.

Formulare

Antrag auf isolierte Befreiung/Abweichung (PDF-Datei)

Die jeweils aktuellsten Formulare für

  • Bauanträge
  • Antrag auf Vorbescheid
  • Genehmigungsfreistellung
  • Beseitigung von Anlagen

finden Sie hier.

http://www.memmelsdorf.de//bauen-umwelt-verkehr/bauen-wohnen/genehmigungsverfahren