Beseitigung von Anlagen

Die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen ist der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt) mindestens einen Monat vorher anzuzeigen.

Eine Woche vor Beginn des Abbruchs ist dies der Bauaufsichtsbehörde mittels der Baubeginnsanzeige mitzuteilen.


Entsprechende Formulare finden Sie hier.


Die Beseitigung folgender Anlagen ist verfahrensfrei (Art. 57 Abs. 5 BayBO) für:

  • Anlagen, die verfahrensfrei errichtet oder geändert werden dürfen
  • freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3
  • sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m

Bitte beachten Sie, dass bei nicht freistehenden Gebäuden die Standsicherheit des Gebäudes an das angebaut ist durch einen Tragwerksplaner bestätigt werden muss.

Bei Teilabbrücken ist ggf. eine Baugenehmigung erforderlich.

Das gilt auch dann, wenn das zu beseitigende Gebäude zwar frei steht, aber seine Beseitigung sich auf andere Weise auf die Standsicherheit anderer Gebäude auswirken kann.




Letzte Änderung: 31.05.2021 15:45 Uhr