Genehmigungsverfahren

Im bauordnungsrechtlichen Verfahren wird zwischen genehmigungspflichtigen, verfahrensfreien und genehmigungsfreigestellten Verfahren unterschieden.

Nähere Informationen hierzu finden Sie unter den nachfolgenden Kategorien.

In allen Fällen bedeutet: Verfahrensfrei oder genehmigungsfreigestellt heißt nicht rechtsfrei!


Im Baugenehmigungsverfahren wird geprüft, ob das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Der Prüfungsumfang ist abhängig von der Art des Vorhabens. Bei Sonderbauten (Art. Art. 57 Abs. 4 BayBO)  ist der Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde umfassender als im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, in dem nur ein Ausschnitt besonders wichtiger Anforderungen geprüft wird.

Für die Einhaltung der sonstigen Anforderungen ist im Übrigen der Bauherr selbst verantwortlich.


Die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung im Baugenehmigungsverfahren bedeutet nicht den Verzicht auf die Einhaltung der baurechtlichen Anforderungen.

Der Bauherr trägt die Verantwortung, dass sein Vorhaben die nicht geprüften baurechtlichen Vorschriften einhält. Die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse bleiben von der beschränkten bauaufsichtlichen Prüfung unberührt.

Bei Nichteinhaltung der baurechtlichen Vorschriften kann daher eine Baueinstellung, eine Nutzungsuntersagung oder gar eine Beseitigung Ihres Bauvorhabens drohen. Darüber hinaus kommt auch eine mit Geldbuße geahndete Ordnungswidrigkeit in Betracht.


Letzte Änderung: 02.08.2017 09:20 Uhr