Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure für Flüchtlinge sowie Jobbegleiterinnen und Jobbegleiter, Beantragung einer Förderung
Der Freistaat Bayern gewährt eine Zuwendung zur Förderung der Integration in Ausbildung und Arbeit von Menschen mit Fluchthintergrund sowie Menschen mit Migrationshintergrund und Integrationshindernissen.
Zweck
Die Integration in Ausbildung und Arbeit ist ein zentrales Element für gelingende Integration und gehört zu den Kernzielen bayerischer Integrationspolitik.
Gegenstand
Gefördert wird die Beschäftigung von Fachkräften zur Unterstützung der Integration der Zielgruppe in Ausbildung und Arbeit.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger (antragsberechtigt) ist jeder rechtsfähige Träger, der entsprechende Maßnahmen zur Qualifizierung und Arbeitsförderung über einen längeren Zeitraum durchgeführt hat. Dazu können auch Kommunen gehören. Jobcenter nach § 6a SGB II (Sozialgesetzbuch - Zweites Buch) und nach § 44b SGB II sind von einer Förderung ausgeschlossen.
Zuwendungsfähige Ausgaben
Förderfähig sind projektbezogene Personal- und Sachausgaben. Als Personalausgaben zählen nur die Personalausgaben der Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure für Flüchtlinge oder der Jobbegleiterinnen und Jobbegleiter. Die Sachausgaben dürfen 15 % der zuwendungsfähigen Personalausgaben nicht überschreiten.
Höhe
Die Zuwendung erfolgt in Höhe von bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Zuwendungsempfänger hat einen angemessenen Eigenanteil von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zu erbringen. Nicht zuwendungsfähige Ausgaben müssen durch Eigen- oder Drittmittel aufgebracht werden. Diese dürfen weder den Ausgaben der Maßnahme zugeschlagen noch bei den im Finanzierungsplan vorzusehenden Eigenmitteln angesetzt werden. Eigenleistungen können Eigenmittel nicht ersetzen.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel.
Die Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure für Flüchtlinge sowie Jobbegleiterinnen und Jobbegleiter müssen fachlich qualifiziert sein. Die Qualifikationsanforderungen sind im Einzelnen der Förderrichtlinie zu entnehmen. Zudem ist darauf zu achten, dass bayernweit eine bedarfsorientierte Angebotsstruktur erreicht wird.
Antragstellung
Der Antrag ist zusammen mit den erforderlichen aktuellen arbeitsmarkpolitischen Stellungnahmen der örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit in Abstimmung mit den Jobcentern und beim Erstantrag mit mindestens einem Unterstützungsschreiben beim Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration einzureichen.
Bewilligung
Bewilligungsbehörde ist die örtlich zuständige Regierung.
Die weiteren Einzelheiten zur Antragstellung entnehmen Sie bitte der geltenden Förderrichtlinie (siehe unter "Rechtsgrundlagen").
Der Bewilligungszeitraum beträgt grundsätzlich drei Jahre und er gilt grundsätzlich für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember. Die Antragstellung erfolgt in der Regel vier bis fünf Monate vor Projektbeginn.
keine
Wie empfehlen Ihnen, vor einer Antragstellung mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (E-Mail: Sachgebiet-G2@stmi.bayern.de) Kontakt aufzunehmen.
- Stellungnahme der örtlichen Agentur für Arbeit nach dem vorgegebenen Muster
- Bei einem Erstantrag: mindestens ein Unterstützungsschreiben
- Richtlinie für die Förderung der Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure für Flüchtlinge sowie der Jobbegleiterinnen und Jobbegleiter