Tages- und Nachtpflege für Pflegebedürftige, Beantragung
Können Ihre Angehörigen oder Bekannten Sie zu Hause nicht durchgängig pflegen, haben Sie Anspruch auf die zusätzliche Tages- und Nachtpflege in einer Pflegeeinrichtung. Auf Antrag beteiligt sich Ihre Pflegekasse an den Kosten.
Wenn Sie mindestens Pflegegrad 2 haben und zu Hause gepflegt werden, besteht für Sie Anspruch auf eine zeitweise, teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege.
Die teilstationäre Pflege soll pflegende Angehörige entlasten und die durchgängige Versorgung der Pflegebedürftigen sicherstellen. Die Tagespflege beanspruchen in der Regel Pflegebedürftige, deren Angehörige tagsüber arbeiten: Die Pflegebedürftigen werden morgens von einem Fahrdienst abgeholt und nachmittags zurück nach Hause gebracht. Die Nachtpflege ist eine Einrichtung für Pflegebedürftige, die auch nachts versorgt werden müssen, zum Beispiel zur Wundbehandlung oder für eine lückenlose Betreuung bei Demenz.
Wenn Sie oder eine bevollmächtige Person einen Antrag an Ihre Pflegekasse stellen, übernimmt diese bis zu einer bestimmten Summe die Kosten für die Tages- oder Nachtpflege. Die Pflegekasse ist Ihrer gesetzlichen Krankenkasse angegliedert. Sie können also die gleichen Kontaktdaten nutzen.
Die Pflegekassen tragen die Kosten für die Tages- oder Nachtpflege
- nur in zugelassenen Einrichtungen, mit denen sie Versorgungsverträge geschlossen haben und
- nur für pflegerische Leistungen, die soziale Betreuung und den Fahrdienst. Weitere Kosten, zum Beispiel für Ihre Verpflegung, tragen Sie selbst.
Der monatliche Maximalbetrag, den Pflegekassen für die Tages- und Nachtpflege zahlen, richtet sich nach Ihrem Pflegegrad (Stand: 2021):
- bei Pflegegrad 2 höchstens EUR 689,00
- bei Pflegegrad 3 höchstens EUR 1.298,00
- bei Pflegegrad 4 höchstens EUR 1.612,00
- bei Pflegegrad 5 höchstens EUR 1.995,00
Sie können das Geld für die Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu anderen Leistungen Ihrer Pflegekasse beantragen. Pflegegeld und Pflegesachleistungen werden Ihnen also in vollem Umfang weitergezahlt.
- Sie haben Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5
- Sie werden häuslich gepflegt
- Haben Sie Pflegegrad 1, können Sie den Entlastungsbetrag beantragen
- Haben Sie Pflegegrad 1, können Sie den Entlastungsbetrag beantragen
Den Antrag auf Tages- und Nachtpflege können Sie zum Beispiel per Post stellen sowie – bei vielen Pflegekassen – persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online einreichen.
- Sie reichen den Antrag auf Tages- und Nachtpflege bei Ihrer Pflegekasse ein. Wenn Sie dazu selbst nicht in der Lage sind, können Sie schriftlich jemanden bevollmächtigen.
- Die Pflegekasse prüft Ihren Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis mit.
- Sie suchen sich eine Einrichtung für die Tagespflege oder Nachtpflege. Informieren Sie sich beispielsweise bei Ihrer Pflegekasse zu geeigneten Anbietern.
- Die Pflegekasse rechnet in der Regel direkt mit der Einrichtung ab.
Sie müssen in der Regel keine Fristen beachten.
Für den Antrag müssen Sie nichts bezahlen.
Die Bearbeitung dauert normalerweise etwa 2 Arbeitstage.
Für eine schnelle Bearbeitung und Entscheidung müssen Ihrer Pflegekasse die notwendigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen.
Die Pflegekasse entscheidet über Anträge zeitnah.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der angegebenen Bearbeitungsdauer um einen Durchschnittswert aller Pflegekassen handelt. Sie kann im Einzelfall abweichen.
Die exakte Bearbeitungsdauer hängt darüber hinaus von der Komplexität des Einzelfalls ab und kann sich entsprechend verlängern. Gleiches gilt, wenn Dokumente oder Unterlagen per Post an Sie oder Ihre Pflegekasse versandt werden.
- Erforderliche Unterlage/n
- gegebenenfalls: Vollmacht, Betreuerausweis
- Bescheid der Pflegekasse über Pflegegradfeststellung (Gutachten des Medizinischen Dienstes der Pflegeversicherung)
- gegebenenfalls: ärztliche Unterlagen
- gegebenenfalls: Schwerbehindertenausweis
- Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung
Je nach Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich dazu bei Ihrer Pflegekasse.
- § 41 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)