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  • Google Ireland Limited
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Rathaus Memmelsdorf, Foto: Pressestelle Gemeinde Memmelsdorf

Dienstleistungen

Immissionsschutz, Erlass von Anordnungen

Auch für genehmigte Anlagen kann die zuständige Behörde nachträglich Anordnungen erlassen.

Eine genehmigungsbedürftige Anlage muss auch nach ihrer Errichtung und Inbetriebnahme stets in Übereinstimmung mit den Grundpflichten aus § 5 BImSchG und den auf § 7 BImSchG gestützten Rechtsverordnungen betrieben werden, d.h. insbesondere dem Stand der Technik entsprechen. Zu diesem Zweck können konkretisierende behördliche Anordnungen getroffen werden (vgl. § 17 BImSchG).

Nach § 3 Abs. 6 BImSchG versteht man dabei unter dem „Stand der Technik“ den Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen durch die

• Emissionen in Luft, Wasser und Boden begrenzt werden,

• die Anlagensicherheit und eine umweltverträgliche Abfallentsorgung gewährleistet wird, und/oder

• Auswirkungen auf die Umwelt in sonstiger Weise vermieden oder vermindert werden.

Für Anlagen unter der Industrieemissionen-Richtlinie werden dabei die sogenannten besten verfügbaren Techniken (BVT) berücksichtigt, deren Stand auf europäischer Ebene laufend aktualisiert und festgelegt wird. Ziel des Anlagenbetriebs nach dem Stand der Technik ist es, ein allgemein hohes Schutzniveau für die Umwelt zu erreichen.

Die zuständige Behörde (i.d.R. die Kreisverwaltungsbehörde) kann auch anordnen, dass der Betreiber Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine bekanntgegebene Stelle ermitteln lässt (§§ 26, 28 BImSchG). Eine Untersagung des Betriebs ist u.a. möglich, wenn der Betreiber einer Auflage, einer nachträglichen Anordnung oder einer materiellen Anforderung nicht nachkommt oder die Genehmigung fehlt (§ 20 BImSchG). Zu beachten ist, dass eine erteilte Genehmigung unter gewissen Voraussetzungen widerrufen werden kann (§ 21 BImSchG).

  • Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)

Landratsamt Bamberg

AdresseLandratsamt Bamberg
Ludwigstr. 23
96052 Bamberg
+49 951 85-0+49 951 85-0
+49 951 85-125+49 951 85-125

Regierung von Oberfranken

AdresseRegierung von Oberfranken
Ludwigstr. 20
95444 Bayreuth
+49 921 604-0+49 921 604-0
+49 921 604-41258+49 921 604-41258

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)
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