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Rathaus Memmelsdorf, Foto: Pressestelle Gemeinde Memmelsdorf

Dienstleistungen

Beitragserstattung in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung, Beantragung

Wenn Sie für Ihre gesetzliche Krankenversicherung und die Pflegeversicherung zu hohe Beiträge gezahlt haben, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Erstattung beantragen.

Welchen Beitrag Sie für Ihre gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung zahlen, bemisst sich anhand Ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die gesetzliche Beitragsbemessungsgrenze legt dabei die Obergrenze fest. Ein Jahreseinkommen oberhalb dieser Grenze erhöht Ihren Versicherungsbeitrag nicht weiter. Die gesetzliche Beitragsbemessungsgrenze wird regelmäßig angepasst.

In bestimmten Fällen kann es vorkommen, dass Sie Beiträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt haben. Ihre Krankenkasse erstattet Ihnen dann auf Antrag die zu viel gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. 

Das ist meist der Fall, wenn Ihre Krankenkasse Ihr tatsächliches Einkommen bei der Erhebung der Beiträge nicht kannte – zum Beispiel, weil 

  • Sie neben Ihrem regelmäßigen Arbeitsentgelt noch weitere Einkünfte hatten
  • Sie selbstständig sind oder 
  • Sie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung haben. 

Beitragserstattung für versicherungspflichtig Beschäftigte
Ihre Krankenkasse informiert Sie automatisch bei Anhaltspunkten, dass Sie insgesamt zu viel Beitrag gezahlt haben könnten. Die Krankenkasse teilt Ihnen dann auch mit, wie Sie die Erstattung von Beiträgen beantragen können und welche Angaben und Nachweise dafür erforderlich sind. 
In der Regel meldet sich Ihre Krankenkasse, nachdem Sie von Ihrem Arbeitgeber im Februar die Jahresmeldung für das vorangegangene Kalenderjahr erhalten hat. Sie können Ihre Krankenkasse alternativ direkt kontaktieren, wenn Sie zum Beispiel keine Benachrichtigung erhalten haben oder nach Ihren Unterlagen vermuten, dass Sie zu viel Beitrag gezahlt haben. 
Wenn Sie versicherungspflichtig beschäftigt sind und neben Ihrem Arbeitsentgelt noch weitere Einnahmen haben, sind auch diese Einnahmen beitragspflichtig – jedoch insgesamt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Das ist unter anderem der Fall bei 

  • Versorgungsbezügen wie Betriebsrenten,
  • Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Arbeitseinkommen aus nebenberuflicher selbstständiger Tätigkeit.

Außerdem kann zum Beispiel einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, zum Beispiel Prämien, zu Veränderungen der Beitragspflicht für die vorangegangenen Monate des Kalenderjahres führen.

Wenn Sie neben Ihrem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, kann es passieren, dass Sie von der Rente zu viel Beitrag zahlen. Hintergrund ist, dass die Beitragsbemessungsgrenze in diesem Fall für beide Einnahmen zusammen nicht berücksichtigt werden kann.

Beitragserstattung für freiwillig Versicherte

Wenn Sie freiwillig versichert sind, müssen Sie die Erstattung zu viel gezahlter Beiträge für Kranken- und Pflegversicherung direkt bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Das betrifft unter anderem Personen, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt haben bei

  • selbstständiger Tätigkeit 
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung 

Voraussetzung ist, dass Ihre tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen zusammen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze lagen.
 

Sie können eine Erstattung von Beiträgen für die gesetzliche Krankenversicherung beantragen, wenn

  • Sie versicherungspflichtig beschäftigt sind und
  • für Ihre Versicherungsbeiträge auch der Teil Ihrer Versorgungsbezüge, Ihres Arbeitseinkommens aus nebenberuflicher selbstständiger Tätigkeit oder Ihrer Rente zugrunde gelegt wurde, der oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt.

Oder:

  • Sie sind freiwillig versichert;
  • Sie sind selbstständig beziehungsweise arbeiten freiberuflich;
  • Sie erzielen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und 
  • Ihr tatsächlich erzieltes Einkommen war geringer als die Beitragsbemessungsgrenze, anhand derer Ihre Krankenkasse den Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung berechnet hat.
     

Der Verfahrensablauf unterscheidet sich für versicherungspflichtig Beschäftigte und freiwillig Versicherte.
Wenn Sie versicherungspflichtig beschäftigt sind:

  • Ihre Krankenkasse hat die gesetzliche Pflicht, Sie zu informieren, wenn es zu einer Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze durch Ihre weiteren Einnahmen im vorangegangenen Kalenderjahr gekommen ist. Dazu ist die Krankenkasse in der Lage, nachdem Sie von Ihrem Arbeitgeber im Februar die Jahresmeldung für das vorangegangene Kalenderjahr erhalten hat. 
  • Ihre Krankenkasse teilt Ihnen mit, wie Sie die Erstattung von Beiträgen beantragen können und welche Angaben und Nachweise dafür erforderlich sind. Alternativ können Sie selbst an Ihre Krankenkasse herantreten, wenn Sie zum Beispiel nicht benachrichtigt worden sind oder nach Ihren Unterlagen vermuten, dass Sie zu viel Beitrag gezahlt haben.
  • Sie beantragen die Erstattung von Beiträgen.
  • Die Krankenkasse prüft, ob ein Anspruch auf Erstattung von Beiträgen besteht und teilt Ihnen das Ergebnis mit.
  • Die Krankenkasse erstattet Ihnen zu viel gezahlte Beiträge.

Wenn Sie freiwillig gesetzlich versichert sind: 

  • Informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, wie Sie den Antrag auf Erstattung von Beiträgen stellen können. In der Regel können Sie den Antrag per Post stellen sowie – bei vielen gesetzlichen Krankenkassen – persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online einreichen
  • Füllen Sie das Antragsformular Ihrer gesetzlichen Krankenkasse aus und reichen es zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Krankenkasse ein. 
  • Gegebenenfalls können Sie die Erstattung bei bestimmten Krankenkassen auch formlos beantragen. Verfassen Sie dazu ein formloses Schreiben an Ihre Krankenkasse und geben Sie die Kontonummer (IBAN) des Bankkontos an, auf das die Beiträge erstattet werden sollen. Möglicherweise bittet die Krankenkasse Sie, weitere Angaben zu machen und Nachweise einzureichen.
  • Die Krankenkasse prüft, ob ein Anspruch auf Erstattung von Beiträgen besteht und teilt Ihnen das Ergebnis mit.
  • Die Krankenkasse erstattet Ihnen zu viel gezahlte Beiträge.
     

Für versicherungspflichtig Beschäftigte:

In der Regel informiert Ihre Krankenkasse Sie nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs über die Möglichkeit der Erstattung, nachdem sie im Februar die Jahresmeldung Ihres Arbeitsgebers erhalten hat. Darüber hinaus gilt für Erstattung von Beiträgen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren. Beispielsweise können Sie bis zum 31.12 2022 die Erstattung von Beiträgen beantragen, die Sie seit dem 01.01.2018 zu viel gezahlt haben. 

Für freiwillig Versicherte:
Die Erstattung können Sie erst nach Ablauf des Kalenderjahres beantragen, für das Sie die Beiträge gezahlt haben. Sie müssen Sie die Erstattung innerhalb der folgenden 3 Jahre beantragen.
 

Für den Antrag müssen Sie nichts bezahlen.

Die Bearbeitung dauert normalerweise etwa 4 bis 7 Werktage.
Für eine schnelle Bearbeitung und Entscheidung müssen Ihrer Krankenkasse die notwendigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen. 
Die Krankenkasse entscheidet über Anträge zeitnah, wobei zum Schutz der Patientenrechte die gesetzliche Bearbeitungsfrist eingehalten wird. 
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der angegebenen Bearbeitungsdauer um einen Durchschnittswert aller Krankenkassen handelt. Sie kann im Einzelfall abweichen.
Die exakte Bearbeitungsdauer hängt darüber hinaus von der Komplexität des Einzelfalls ab und kann sich entsprechend verlängern. Gleiches gilt, wenn Dokumente oder Unterlagen per Post an Sie oder Ihre Krankenkasse versandt werden.
 

  • Erforderliche Unterlage/n

    Wenn Sie versicherungspflichtig beschäftigt sind und weiteres Einkommen haben:

    • Entgeltbescheinigungen Ihres Arbeitgebers für das vorangegangene Kalenderjahr

    Wenn Sie freiwillig versichert sind: 

    • Steuerbescheid für das Kalenderjahr, für das Sie eine Erstattung beantragen

    Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich dazu bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.
     

  • § 231 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
  • § 57 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI)
  • § 40 Absatz 7 Satz 4 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989
  • § 42 Absatz 4 Satz 3 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)

Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

Träger der gesetzlichen Pflegeversicherung

Bundesministerium für Gesundheit (siehe BayernPortal)
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