Arbeits- und Wegeunfall, Meldung
Wenn sich in Ihrem Betrieb oder Ihrer Einrichtung ein Arbeits-, Wege oder ein Schulunfall ereignet hat, müssen Sie diesen bei Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse melden.
Als Unternehmen oder Einrichtung sind Sie verpflichtet, Arbeits-, Wege- und Schulunfälle der gesetzlichen Unfallversicherung zu melden. Die Meldepflicht besteht dann, wenn die verunfallte Person voraussichtlich mehr als 3 Tage arbeitsunfähig ist. Bei Kindern, Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden müssen Sie jeden Unfall melden, der eine ärztliche Behandlung erfordert.
Nach Ihrer Meldung prüft die gesetzliche Unfallversicherung, ob und in welchem Umfang ein Versicherungsschutz besteht. Geprüft wird beispielsweise, ob der Unfall im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit oder mit zum Beispiel dem Schulbesuch steht. Außerdem prüft die Unfallversicherung automatisch, welche Leistungen zu erbringen sind.
Nach dem Gesetz sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften für alle Betriebe, Einrichtungen und freischaffende Personen zuständig. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind nach Branchen gegliedert. Für Unternehmen der öffentlichen Hand, beispielsweise auch für Unfälle von Schülerinnen und Schülern, sind die regional gegliederten Unfallkassen zuständig.
- Arbeits, Wege oder Schulunfall Ihrer angestellten Person, wodurch diese voraussichtlich mehr als 3 Tage arbeitsunfähig ist
- Unfall von Schülerinnen oder Schülern, Studierenden oder im Kindergarten, der eine ärztliche Behandlung erfordert
Einen Arbeits- oder Wegeunfall können Sie online melden.
- Füllen Sie auf dem Serviceportal der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) das Onlineformular aus, indem Sie die dort gestellten Fragen zum Unfall beantworten.
- Halten Sie nach Möglichkeit Informationen zu Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger und die Mitgliedsnummer bereit. So kann Ihre Meldung schneller dem richtigen Unfallversicherungsträger zugeleitet werden.
- Die Bearbeitung Ihrer Meldung erfolgt sofort nach Eingang Ihres Onlineformulars. Nach dem vollständigen Ausfüllen des Webformulars erhalten Sie eine Kopie der Unfallanzeige zum Download und die Kontaktdaten Ihres Unfallversicherungsträgers.
- Die gesetzliche Unfallversicherung oder Unfallkasse prüft anschließend automatisch, welche Leistungen zu erbringen sind. Sie müssen hierfür keinen weiteren Antrag stellen.
Hinweis: Die verletzte Person soll nach dem Arbeitsunfall einen Durchgangsarzt aufsuchen. Diese haben besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Unfallmedizin. Im Notfall ist selbstverständlich eine schnelle medizinische Hilfe wichtig und es kann jeder Arzt aufgesucht werden.
Gebühr: keine
keine
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- Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
- § 193 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII)
- § 2 Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung - UVAV)
- § 9 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII)
- § 193 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB)
- § 2 Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen der gesetzlichen Unfallversicherung (UVAV)
- § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB)