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Rathaus Memmelsdorf, Foto: Pressestelle Gemeinde Memmelsdorf

Dienstleistungen

Wichtige Neuerung ab dem 01.05.2025 – Digitales Lichtbild für Ausweisdokumente bei Neuausstellung

Ab dem 01.05.2025 gelten neue Regelungen für Pass- und Ausweisfotos:

Lichtbilder müssen digital an die Gemeinde übermittelt werden – entweder direkt vor Ort oder über zertifizierte Fotograf:innen.

Folgende Möglichkeiten stehen Ihnen zur Verfügung:

  1. Direkt in der Gemeinde: Gegen eine Gebühr von 6,00 € kann das Lichtbild bei uns vor Ort gemacht und direkt ins System übertragen werden.
  2. Zertifizierte Fotograf:innen: Diese können das Foto über eine sicherer Cloud-Verbindung direkt an uns übermitteln.
    Wichtig: Bitte informieren Sie sich im Vorfeld, ob der gewählte Fotodienst diese digitale Übermittlung anbietet. Einen Überblick über zertifizierte Fotograf:innen finden Sie hier: https://alfo-passbild.com/fotograf-in-der-naehe/
  3. Weiterhin möglich: Bilderstellung im Drogeriemarkt.

Mutterschaftsgeld, Beantragung bei der gesetzlichen Krankenkasse

Wenn Sie Mutter werden, können Sie Mutterschaftsgeld erhalten. Auch nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld, sofern Mutterschutz in Anspruch genommen wird.

Für die Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag können Sie Mutterschaftsgeld erhalten. Die Mutterschutzfristen beginnen normalerweise 6 Wochen vor der Geburt und enden normalerweise 8 bis 12 Wochen danach.

Wenn Sie in der Schutzfrist vor der Geburt Ihres Kindes freiwillig weitergearbeitet haben, wirkt sich das auf Ihr Mutterschaftsgeld aus:

  • Wenn Sie in vollem Umfang weiterarbeiten, wird daneben kein Mutterschaftsgeld gezahlt; es ruht.
  • Wenn Sie nur anteilig oder stundenweise weiterarbeiten, erhalten Sie normalerweise Mutterschaftsgeld. Allerdings wird das weitergewährte Teilarbeitsentgelt auf das Mutterschaftsgeld angerechnet, soweit es beitragspflichtig ist.

In beiden Fällen kommt es nicht darauf an, ob Sie als Arbeitnehmerin oder selbstständig arbeiten.

Mutterschaftsgeld bekommen Sie auch, wenn Sie vor Beginn der Schutzfrist Krankengeld bekommen haben. Auch wenn Sie während der Mutterschutzfristen krank werden, bekommen Sie weiterhin das Mutterschaftsgeld.

Auch Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Der Anspruch besteht bei einer Fehlgeburt:

  • ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zu 2 Wochen
  • ab der 17. Schwangerschaftswoche bis zu 6 Wochen
  • ab der 20. Schwangerschaftswoche bis zu 8 Wochen

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes beträgt maximal 13 EUR pro Tag. Sie richtet sich nach Ihrem durchschnittlichen Nettolohn der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn Ihrer Mutterschutzfristen. Wenn Ihr Nettolohn in dieser Zeit höher war als 13 EUR pro Tag, zahlt Ihnen Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber den Differenzbetrag. 

Die Höhe Ihres Mutterschaftsgelds hängt aber auch von Ihrem Versicherungsstatus ab:

  • als gesetzlich versicherte Arbeitnehmerin, unabhängig ob freiwillig oder pflichtversichert: maximal 13 EUR Tag, ausgezahlt von Ihrer Krankenkasse
  • als gesetzlich versicherte Arbeitslose: Mutterschaftsgeld in Höhe Krankengeld, entspricht der Höhe Ihres Arbeitslosengeldes, ausgezahlt von Ihrer Krankenkasse 
  • als Selbstständige, freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld versichert: Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengelds, ausgezahlt von Ihrer Krankenkasse 

Ausschließlich selbstständig tätige Frauen erhalten kein Mutterschaftsgeld, wenn sie  

  • bei einer gesetzlichen Krankenkasse ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind oder
  • privat krankenversichert sind.

Privat krankenversicherte Frauen haben in Ergänzung zum Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Krankentagegeldes, wenn sie eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben.

Beamtinnen erhalten während des Mutterschutzes weiterhin ihre Dienst- oder Anwärterinnenbezüge. Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld kann bestehen, wenn sie eine Nebentätigkeit ausführen, die zu den Beschäftigungen im Sinne des Mutterschutzgesetzes zählt. 

Sie können Mutterschaftsgeld bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragen, wenn Sie

  • selbst Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind - eine Familienversicherung reicht nicht aus - 
  • bei Beginn der Mutterschutzfrist Arbeitnehmerin sind oder
  • Ihr Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist oder
  • Sie Arbeitslosengeld I beziehen oder
  • Sie selbstständig sind und als freiwillig gesetzlich Krankenversicherte Anspruch auf Krankengeld haben. 
  • wegen der Schutzfristen kein Arbeitsentgelt erhalten (zum Beispiel Studentinnen mit versicherungsfreier Beschäftigung oder geringfügig beschäftigte freiwillig Versicherte)
  • Sie erhalten kein Mutterschaftsgeld, wenn
    • Sie innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt wegen voller Weiterarbeit, Arbeitseinkommen oder Urlaubsabgeltung erhalten. In dieser Zeit ruht Ihr Anspruch.
    • Sie Beamtin sind. Dann erhalten Sie Ihre Bezüge weiter.
    • Sie Adoptivmutter sind.
    • Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld I ruht, weil Sie Elterngeld für ein älteres Kind beziehen. 
    • Sie Arbeitslosengeld II beziehen.

Den Antrag, um Mutterschaftsgeld bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse zu beantragen, können Sie per Post stellen sowie bei vielen gesetzlichen Krankenkassen persönlich in der Geschäftsstelle abgeben. 

  • Lassen Sie sich hierfür von Ihrem Arzt, Ihrer Ärztin oder Ihrer Hebamme die Bescheinigung über den errechneten Geburtstermin ausstellen (sogenanntes Muster 3). 
  • Füllen Sie die Rückseite der Bescheinigung über den errechneten Geburtstermin, sowie gegebenenfalls ein gesondertes Antragsformular Ihrer Krankenkasse, aus.
  • Reichen Sie die Bescheinigung über den errechneten Geburtstermin sowie das gegebenenfalls zusätzliche ausgefüllte Antragsformular zusammen bei Ihrer Krankenkasse ein.
  • Bis zum Entbindungstermin müssen Sie nichts weiter tun. Ihre Krankenkasse 
    • meldet sich bei Rückfragen oder fehlenden Unterlagen bei Ihnen,
    • schreibt Ihnen, ob und in welcher Höhe Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben und
    • überweist Ihnen die erste Zahlung des Mutterschaftsgelds für die Zeit bis zum errechneten Geburtstermin, sobald die dafür erforderlichen Daten vom Arbeitgeber gemeldet wurden.
  • Nach der Geburt reichen Sie die Geburtsurkunde oder den Geburtsnachweis Ihres Babys bei Ihrer Krankenkasse ein. Bei einer Frühgeburt oder einer ärztlich festgestellten Behinderung Ihres Kindes reichen Sie zusätzlich die ärztliche Bescheinigung über die Frühgeburt oder Behinderung des Kindes ein.
  • Ihre Krankenkasse überweist Ihnen daraufhin den 2. Teil des Mutterschaftsgelds für die Zeit bis zum Ende der Mutterschutzfrist.
  • Ihre Krankenkasse sendet Ihnen nach der 2. Auszahlung automatisch eine Bescheinigung über den Bezug von Mutterschaftsgeld für die Elterngeldstelle.

Bei Fehlgeburten:

  • Lassen Sie sich hierfür von Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin die Bescheinigung über die Fehlgeburt (Übergangsbescheinigung bis 31.12.2025 bzw. sogenanntes Muster 9 ab 01.01.2026) ausstellen. 
  • Ergänzen Sie auf der jeweiligen Bescheinigung die Angaben zum Antrag auf Auszahlung des Mutterschaftsgeldes sowie gegebenenfalls ein gesondertes Antragsformular Ihrer Krankenkasse.
  • Reichen Sie die von Ihnen ergänzte Bescheinigung sowie das gegebenenfalls zusätzliche ausgefüllte Antragsformular zusammen bei Ihrer Krankenkasse ein.
  • Sie müssen nichts weiter tun. Ihre Krankenkasse 
    • meldet sich bei Rückfragen oder fehlenden Unterlagen bei Ihnen,
    • schreibt Ihnen, ob und in welcher Höhe Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben und
    • überweist Ihnen das Mutterschaftsgeld, sobald die dafür erforderlichen Daten vom Arbeitgeber gemeldet wurden.

Sie sollten den Antrag auf Mutterschaftsgeld möglichst zu Beginn Ihrer Schutzfrist stellen. Sie können den Antrag aber auch nach der Geburt Ihres Kindes stellen. Hierfür gilt jedoch eine Verjährungsfrist. Diese beginnt nach Ablauf des Jahres, in dem Ihre Schutzfrist begonnen hat, also mit dem 01.01. des darauffolgenden Jahres. Sie endet 4 Jahre nach diesem Jahr am 31.12..

Es fallen keine Kosten an.

Die Bearbeitungsdauer durch Ihre gesetzliche Krankenkasse ist abhängig vom Eingang der Verdienstbescheinigung. (3 bis 6 Tage)

Je nach Versicherungsstatus und beruflicher Situation können Sie Mutterschaftsgeld auch beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen (begrenzt auf einmalig 210 EUR).

  • Erforderliche Unterlage/n

    Für den Antrag bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse:

    • Bescheinigung der Ärztin, des Arztes oder der Hebamme über den errechneten Geburtstermin, die sogenannte MET-Bescheinigung oder das sogenannte Muster 3
    • Im Falle einer Fehlgeburt: Bescheinigung der Ärztin oder des Arztes über die Fehlgeburt (Übergangsbescheinigung bis 31.12.2025 oder das sogenannte Muster 9 ab 01.01.2026).
    • Nach der Geburt: Geburtsurkunde oder Geburtsnachweis Ihres Babys; bei einer Frühgeburt oder einer Behinderung des Kindes ist zusätzlich die ärztliche Bescheinigung über die Frühgeburt oder Behinderung des Kindes einzureichen, sogenanntes Muster 9
    • Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich dazu bei Ihrer Krankenkasse. 

  • § 19 Absatz 1 Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
  • § 24i Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
  • § 14 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
  • § 3 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung - MuSchEltZV)

Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

Bundesministerium für Gesundheit (siehe BayernPortal)
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