Suchttherapeutische Einrichtung, Beantragung der Anerkennung
Die Strafvollstreckungsbehörden können bei Straftaten, die aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen und mit nicht mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet worden sind, die Strafvollstreckung mit Zustimmung des erstinstanzlichen Gerichts zurückstellen, wenn sich der Verurteilte in eine Einrichtung begibt, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken ("Therapie statt Strafe"). Wird die Behandlung nach der Zurückstellung der Strafe in einer staatlich anerkannten Einrichtung durchgeführt, ist die Zeit der Behandlung auf die Strafe grundsätzlich anrechnungsfähig.
Für die Anerkennung derartiger Einrichtungen in Bayern ist die Regierung von Niederbayern bayernweit zuständig.
Anerkennungsfähig sind stationäre, teilstationäre und ambulante Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe in Bayern, sofern sie eine der Rehabilitation dienende Behandlung für Suchtmittelkranke durchführen und die fachlichen, personellen und räumlichen Voraussetzungen erfüllen.
Eine Einrichtung ist unter folgenden Voraussetzungen als suchttherapeutische Einrichtung im Sinne von §§ 35, 36 BtMG anerkennungsfähig:
- Die suchttherapeutische Behandlung erfolgt nach einem wissenschaftlich anerkannten Konzept.
- Die Behandlung und Betreuung erfolgt durch Fachpersonal in ausreichender Zahl.
- Die Räumlichkeiten sind für die Durchführung der Therapiekonzeption geeignet und entsprechend ausgestattet.
- Zuverlässigkeit der Leiterin/des Leiters der Einrichtung.
- Zusammenarbeit der Einrichtung mit den Vollstreckungsbehörden nach Maßgabe des § 35 Abs. 4 BtMG ist gewährleistet.
Unter Berücksichtigung des entstandenen sachlichen und zeitlichen Verwaltungsaufwands und der Bedeutung der Angelegenheit wird für den Antragsteller eine Verwaltungsgebühr erhoben (Art. 6 Kostengesetz - KG).
- Suchttherapeutisches BehandlungskonzeptArt der Einrichtung (stationär, teilstationär oder ambulant), therapeutischer Inhalt, Ziel und Dauer der Behandlung
- StellenschlüsselFachpersonal (Ärzte, Psychologen, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen) mit ausreichender Qualifikation in ausreichender Zahl
- Führungszeugnis der Leiterin/des Leiters und schriftliche Erklärung zur Zusammenarbeit mit den Vollstreckungsbehörden nach § 35 Abs. 4 BtMG
- Art. 97 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
- § 35 Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG)
- § 36 Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG)
- § 39 Konsumcannabisgesetz (KCanG)