Fach- und Dienstaufsicht, Staatsanwaltschaften
Im Rahmen der ihr obliegenden Fach- und Dienstaufsicht überprüft die Generalstaatsanwaltschaft im Interesse einer einheitlichen und gleichmäßigen Rechtsanwendung sowohl Rechtmäßigkeit als auch Zweckmäßigkeit des Handelns aller Bediensteten der Staatsanwaltschaften ihres Bezirks.
Dies geschieht im Wege der Entscheidung über Beschwerden gegen die von den Staatsanwaltschaften verfügten Einstellungen von Ermittlungsverfahren, aber auch über sonstige Dienstaufsichtsbeschwerden. Zur Wirksamkeit der Dienstaufsicht tragen überdies gemeinsame Dienstbesprechungen, Berichte der Behördenleiter und Geschäftsprüfungen, aber auch der ständige direkte Kontakt zwischen dem Generalstaatsanwalt einschließlich seiner Mitarbeiter und den Staatsanwaltschaften bei:
- Die Generalstaatsanwaltschaft entscheidet über Beschwerden gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaften.
- Mit Dienstaufsichtsbeschwerden wegen eines dienstlichen Fehlverhaltens von Staatsanwälten wird der Generalstaatsanwalt nur befasst, wenn die diesbezügliche Entscheidung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten, also des Leitenden Oberstaatsanwalts, angegriffen wird.
- Die Staatsanwaltschaften sind gehalten, die Generalstaatsanwaltschaft durch schriftliche Berichte oder mündlich umgehend und laufend über bedeutsame Vorgänge zu unterrichten. In besonderen Fällen wird die Generalstaatsanwaltschaft auch von sich aus Berichte zu einzelnen Vorgängen bei den Staatsanwaltschaften anfordern, um sich frühzeitig einen Überblick über das Geschehen zu verschaffen und gegebenenfalls steuernd eingreifen zu können.
- Zur Aufsicht gehört auch die Durchführung von Geschäftsprüfungen, die alle 6 Jahre bei den einzelnen Staatsanwaltschaften stattfinden. Dabei werden neben der Durchsicht einzelner Verfahrensvorgänge auch die Organisation der Behörde, die Anwendung von Informationstechnologie und der Einsatz moderner Instrumente der Personalführung und -steuerung überprüft.
- Der Generalstaatsanwalt ist innerhalb seines Bezirkes zur Entscheidung bzw. Mitwirkung in allen Personalangelegenheiten zuständig und entscheidet eigenständig über die Verteilung von Haushaltsmitteln. Er ist das Bindeglied zwischen den Staatsanwaltschaften des Bezirks und dem Bayerischen Staatsministerium für Justiz.
- Art. 20 Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (AGGVG)
Generalstaatsanwaltschaft Bamberg
AdresseGeneralstaatsanwaltschaft Bamberg
Wörthstraße 7
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Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)