Öffentlicher Personennahverkehr, Beantragung von Hilfen für den Ausbildungsverkehr
Nach Art. 24 des Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) werden den kommunalen Aufgabenträgern jährlich auf Antrag Hilfen für den Ausbildungsverkehr zur Sicherstellung des Ausbildungsverkehrs im allgemeinen ÖPNV gewährt.
Die kommunalen Aufgabenträger nach Art. 8 BayÖPNVG erhalten zur Sicherstellung des Ausbildungsverkehrs im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr Hilfen für den Ausbildungsverkehr nach Art. 24 BayÖPNVG.
Die Hilfen für den Ausbildungsverkehr werden als pauschale Zuweisung den Aufgabenträgern gewährt, welche die Ausgleichsleistungen an die Verkehrsunternehmen, die in dem Gebiet des Aufgabenträgers öffentliche Nahverkehrsleistungen anbieten oder erbringen, ausgereicht werden. Die Ausgleichsleistungen werden erbracht für die finanziellen Auswirkungen, die auf die Erfüllung der tariflichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Rabattierung von Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im öffentlichen Personennahverkehr zurückzuführen sind.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Ausgleichsleistungen an die Verkehrsunternehmen richtet sich nach den Regelungen vor Ort.
Der kommunale Aufgabenträger erhält auf Antrag Hilfen für den Ausbildungsverkehr zur Finanzierung der Verpflichtung nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayÖPNVG.
Der kommunale Aufgabenträger muss die Hilfen für den Ausbildungsverkehr zweckgebunden für die Sicherstellung des Ausbildungsverkehr im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr verwenden (Art. 24 Abs. 3 S. 1 BayÖPNVG).
Die Regierungen sind für das Verfahren zuständig. Der Antrag auf Hilfen für den Ausbildungsverkehr ist schriftlich zu stellen und über das HABY-Portal einzureichen.
- Der Antrag auf eine Abschlagszahlung muss ab dem Jahr 2025 bis zum 15. März eines Jahres sowie für den Restbetrag bis zum 15. September eines Jahres gestellt sein.
- Der Verwendungsnachweis muss bis zum 30.09. des Folgejahres eingereicht werden.
- Antrag zur Gewährung von Abschlagszahlungen auf Hilfen für den Ausbildungsverkehr nach Art. 24 BayÖPNVG
- Art. 8 und 24 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)
- Verordnung über Finanzhilfen für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr (FinÖPNVV)