Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, Beantragung der Nachprüfung eines EU-weiten Vergabeverfahrens
Die Vergabekammern Nord- und Südbayern prüfen Vergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern nach § 99, Sektorenauftraggebern nach § 100 und Konzessionsgebern nach § 101 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die ihren Sitz Bayern haben soweit nicht die Vergabekammern des Bundes zuständig sind.
Die Vergabekammer Südbayern ist außerdem zuständig für Vergaben
- der Deutschen Forschungsanstalt für Lebensmittelchemie, Garching b. München
- des Deutschen Museums München
- des Ifo-Instituts für Wirtschaftsforschung e.V. München
- des Instituts für Zeitgeschichte München
- der Max-Planck-Gesellschaft München
Die Vergabekammer Nordbayern ist außerdem für die Vergaben des Germanischen Nationalmuseums, Nürnberg zuständig.
Überprüft werden kann das Vergabeverfahren von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet (§ 106 GWB, § 3 VgV).
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei hat der Antragsteller darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Antragsteller für Nachprüfungsverfahren kann nur ein Wirtschaftsteilnehmer sein, der ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachtung der Vergabevorschriften geltend macht. Gemäß § 160 GWB ist regelmäßig Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags, dass der Antragsteller den betreffenden Vergabeverstoß vorher gegenüber der Vergabestelle gerügt hat.
Der Wirtschaftsteilnehmer muss darlegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Dies gilt nur für solche Aufträge und Konzessionen, deren geschätzter Auftragswert oder Gesamtauftragswert den jeweiligen EU-Schwellenwert erreicht oder übersteigt.Anträge auf Nachprüfung von Vergabeverfahren sind an die zuständige Vergabekammer zu richten (wenn der öffentliche Auftraggeber seinen Sitz im Regierungsbezirk Oberbayern, Niederbayern oder Schwaben hat, dann ist die Vergabekammer Südbayern zuständig; für die Regierungsbezirke Mittel-, Ober- und Unterfranken sowie Oberpfalz die Vergabekammer Nordbayern).
Der Antrag ist schriftlich einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten.
Eine Einreichung per Telefax ist möglich. Eine Einreichung per E-Mail ist unzulässig.
Die Begründung des Antrags muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.
Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland, hat einen Empfangsbevollmächtigten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu benennen.
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die der Antragsteller vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt hat, sind gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen zu rügen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB).
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind bis zum Ablauf der Angebotsfrist/Bewerbungsfrist zu rügen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB).
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Vergabeunterlagen (Bewerbungsbedingungen/Vertragsunterlagen) erkennbar sind, sind bis zum Ablauf der Angebotsfrist/Bewerbungsfrist zu rügen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).
- Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Entscheidung schriftlich innerhalb einer Frist von fünf Wochen ab Eingang des Antrags. Die Verlängerung dieser Frist durch die Vergabekammer ist möglich.
Auftraggeber müssen mit Verlängerungen der o.g. Frist rechnen.
Die Vergabekammer darf aufgrund ihrer gerichtsähnlichen Arbeitsweise nicht beraten und außerhalb eines Nachprüfungsverfahrens keine Rechtsauskunft erteilen.
Für die Nachprüfung von Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen nach der VOB/A unterhalb des EU-Schwellenwertes
- der Staatlichen Bauämter (Landesmaßnahmen mit Maßnahmen der Schlösser- und Seenverwaltung),
- der Wasserwirtschaftsämter,
- aller kommunalen Auftraggeber, ausgenommen der Bezirke,
- der Sozialversicherungsträger, deren Verbände und der kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen
- sowie privater Auftraggeber, soweit diesen im Zuwendungsbescheid die Einhaltung der Vergabebestimmungen auferlegt wurde und die VOB-Stelle als Nachprüfstelle in der Bekanntmachung angegeben ist,
und für die Beratung sowohl ober- als auch unterhalb der EU-Schwellenwerte bestehen bei allen sieben Regierungen die VOB-Stellen.
Die VOB-Stellen beraten die o.g. Auftraggeber auch in Fragen der Ausschreibung und Vergabe von Leistungen nach UVgO unterhalb und nach GWB, VgV, SektVO und KonzVgV ab Erreichen des EU-Schwellenwertes, einschließlich der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen nach VgV, RPW und HOAI.- Bekanntmachung im EU-Amtsblatt - soweit vorhanden(notwendig zur Feststellung der Zuständigkeit)
- Absageschreiben nach § 134 GWB - soweit vorhanden(hilfreich zur Ermittlung der Eilbedürftigkeit)
- Nachweis der Rüge - sofern nicht ausnahmsweise entbehrlich(in der Regel Sachentscheidungsvoraussetzung)
- § 155 ff. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
- Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO)
- Verordnung über die Vergabe von Konzessionen (Konzessionsvergabeverordnung - KonzVgV)
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A)
- Verordnung zur Regelung von Organisation und Zuständigkeiten im Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge (BayNpV)
- Geschäftsordnung der Vergabekammer