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Rathaus Memmelsdorf, Foto: Pressestelle Gemeinde Memmelsdorf

Dienstleistungen

Interventionsstellen, Beantragung einer Zuwendung

Der Freistaat Bayern gewährt Zuschüsse zur Förderung von Interventionsstellen.

Zweck

Durch staatliche Zuwendungen soll eine angemessene Versorgung  mit Interventionsstellen für von häuslicher Gewalt und/oder Stalking durch (Ex-)Partner oder (Ex-)Partnerinnen betroffene Frauen unterstützt werden. Eine Interventionsstelle soll mehrere kommunale Gebietskörperschaften (Landkreise, kreisfreie Städte)abdecken.

Gegenstand

Interventionsstellen, die an ein staatlich gefördertes Frauenhaus oder an eine staatlich geförderte Fachberatungsstelle angegliedert sind und den pro-aktiven Beratungsansatz umsetzen, erhalten eine Förderung zur Wahrnehmung der unter Nr. 3.4.1 Richtlinie beschriebenen Tätigkeiten.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Träger von staatlich geförderten Frauenhäusern und Fachberatungsstellen, die Mitglieder eines Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege Bayern sind.

Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die Personalausgaben für die Fachkräfte im Umfang der förderfähig festgelegten Wochenstundenzahl sowie  Sachausgaben.

Art und Umfang

Die staatliche Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.

Die Förderung setzt sich zusammen aus einem Personalausgabenzuschuss in Höhe von bis zu 51.130 € für eine Vollzeitstelle, maximal jedoch 80 % der tatsächlichen Personalausgaben und einem Sachausgabenzuschuss in Höhe von bis zu 8.000 € jährlich pro vollzeitbeschäftigter Fachkraft, maximal jedoch 80 % der zuwendungsfähigen Sachausgaben.

  • Die Tätigkeit der Interventionsstelle muss sich an folgenden Rahmenbedingungen orientieren:
    • Die Interventionsstelle hat den pro-aktiven Beratungsansatz als ein zugehendes psychosoziales Beratungsangebot für  Frauen nach einem polizeilichen Einsatz bei häuslicher Gewalt und/oder Stalking durch den (Ex-)Partner oder (Ex-)Partnerinnen sicherzustellen. Sie hat als Bindeglied zwischen der polizeilichen Intervention und der Inanspruchnahme von betroffenenorientierter Beratung zu fungieren.
    • Die pro-aktive Beratung darf nur erfolgen für Frauen, die von häuslicher Gewalt und/oder Stalking durch den (Ex)Partner oder (Ex-)Partnerinnen betroffen sind.
    • Die Interventionsstelle hat mit den betroffenen Frauen unverzüglich telefonisch Kontakt aufzunehmen, nachdem sie von der Polizei die Nachricht über den Einsatz (sogenannter Kurzbericht häusliche Gewalt) erhalten hat. Die Kontaktaufnahme erfolgt in der Regel durch drei Versuche innerhalb von drei Werktagen.
    • Der Beratungsauftrag der Interventionsstelle ist fachlich und zeitlich begrenzt: Nach der ersten telefonischen Kontaktaufnahme leistet die Interventionsstelle - unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Frau - in der Regel bis zu drei persönliche Folgeberatungen. Danach soll sie die von häuslicher Gewalt und/oder Stalking betroffene Frau l an das bestehende ambulante Beratungsangebot (z.B. Fachberatungsstellen, ambulante Beratungsstellen der Frauenhäuser) weitervermitteln.
    • Die Interventionsstelle hat regelmäßige Abstimmungsgespräche mit den Polizeiinspektionen durchzuführen und ihnen Schulungen anzubieten.
    • Die Interventionsstelle hat sich mit anderen Fachstellen, zum Beispiel Ehe- und Familienberatungsstellen, Jugendhilfe und Fachstellen für Täterarbeit, die nach den Standards der BAG Täterarbeit arbeiten, zu vernetzen und kooperiert mit diesen.
  • Zuwendungsfähige Fachkräfte sind Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter (zum Beispiel diplomierte bzw. graduierte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, BA-Abschluss Soziale Arbeit) sowie Personen mit fachlich vergleichbarer Qualifikation oder entsprechender einschlägiger Erfahrung. Fachkräfte, die nicht über die formalen Qualifikationskriterien verfügen, müssen aufgrund von Berufspraxis und in diesem Zusammenhang erworbenen Zusatzqualifikationen in der Lage sein, Aufgaben im Sinne der Richtlinie  wahrzunehmen. Die Zuwendungsempfänger tragen die Verantwortung dafür, dass das eingesetzte Personal für die Aufgaben ausreichend qualifiziert ist.
  • Der Betrieb der Interventionsstelle muss für mindestens 10 Stunden pro Woche sichergestellt sein. Eine Aufteilung auf mehrere Fachkräfte ist möglich, soweit die ordnungsgemäße Beratung gewährleistet ist.
  • Die Festlegung der förderfähigen Wochenstunden erfolgt nach folgender Maßgabe:
    • Die Entscheidung über die Anzahl der förderfähigen Wochenstunden wird anhand der regionalen Gegebenheiten (insbesondere Anzahl der über die Polizei eingegangenen Meldungen) getroffen.
    • Interventionsstellen, die neu in Betrieb gehen, werden im ersten Bewilligungsjahr mit zehn Wochenstunden gefördert.
  • Zur Sicherstellung einer effektiven Ausrichtung der Beratungstätigkeit hat die Interventionsstelle Kooperationsvereinbarungen mit den umliegenden Polizeiinspektionen des Einzugsbereichs abzuschließen. Die Interventionsstelle hat im Rahmen der Kooperation auch ihrerseits beständig auf die Vertiefung und den Ausbau der Kooperation hinzuwirken.
  • Der Zuwendungsempfänger hat einen Eigenanteil mit Eigenmitteln von mindestens zehn v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben zu erbringen. Spenden und Bußgelder können als Eigenmittel im Finanzierungsplan anerkannt werden, insbesondere wenn sich der Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege, dem der Zuwendungsempfänger angehört, nicht an der Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligt.
  • Eine Zuwendung erfolgt nur, wenn sich mindestens eine kommunale Gebietskörperschaft im Einzugsbereich der Interventionsstelle an ihren Gesamtausgaben mit mindestens zehn v.H. beteiligt.
  • Die Finanzierung der Interventionsstelle muss auf Dauer gesichert sein.

Die Förderung erfolgt auf Antrag des Trägers der Interventionsstelle.

Die erstmalige Aufnahme in das Förderprogramm beantragt der Träger bei der Bewilligungsbehörde. Die Bewilligungsbehörde leitet die Antragsunterlagen dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales zu. Dieses entscheidet über die grundsätzliche Aufnahme des Trägers in die staatliche Förderung.

Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung der bei der Regierung von Mittelfranken (Bewilligungsbehörde) erhältlichen Vordrucke bis zum 1. Dezember des Jahres vor Beginn des Bewilligungszeitraumes dort einzureichen.

  • Ausgaben- und Finanzierungsplan mit Übersicht über die Personalausgaben
  • Vereinssatzung, Gesellschaftsvertrag oder entsprechende Verträge (bei Erstantrag oder Änderungen)
  • Nachweis über die Eigenschaft als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege Bayern oder Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege Bayern (Erstantrag oder Änderungen)
  • Projektbeschreibung bzw. Konzept, ggf. mit Ausführungen zur bisherigen Tätigkeit (Erstantrag oder Änderungen)
  • schriftliche Bestätigung des Trägers zur Kooperationsbereitschaft mit den jeweiligen Polizeiinspektionen (bei Erstantrag)
  • Kostenzusagen der aller kommunalen Gebietskörperschaften im Einzugsbereich.Sollte die Kostenzusagen aller kommunalen Gebietskörperschaften zum Zeitpunkt des Antrags noch nicht möglich sein, ist eine Erklärung mindestens einer kommunalen Gebietskörperschaft im Einzugsbereich ausreichend, mit der sie die Absicht bekundet, sich mit mindestens zehn % an den Gesamtausgaben zu beteiligen.Die Kostenzusagen aller kommunalen Gebietskörperschaften müssen spätestens zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides vorliegen.

  • Richtline für die Förderung von Frauenhäusern, Fachberatungsstellen (Notrufe) und Interventionsstellen in Bayern

Regierung von Mittelfranken

AdresseRegierung von Mittelfranken
Promenade 27
91522 Ansbach
+49 981 53-0+49 981 53-0
+49 981 53-1456+49 981 53-1456

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)
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