Bergbau, Beantragung einer Auskunft über den Altbergbau oder bergbauliche Verhältnisse
Die Bergämter sind für die Abwehr von Gefahren aus untertägigen bergbaulichen Anlagen zuständig, die nicht mehr der Bergaufsicht nach dem Bundesberggesetz unterliegen, und beeantworten auch Anfragen von Dritten und Kommunen.
In einigen Gebieten sind die Hinterlassenschaften des Altbergbaus, wie Halden, Pingen und Stollenmundlöcher, noch erhalten. Tagesnahe Abbaue, Stollen und vor allem die Tagesschächte können durch das Zubruchgehen von Hohlräumen und das Versagen von früheren teils Jahrzehnte bis Jahrhunderte alten Abdeckungen und Verfüllungen, die nicht mehr den heutigen Anforderungen entsprechen, zu Deformationen und Schäden an der Tagesoberfläche führen. Diese werden durch Senkungen, Riss- und Spaltenbildungen sowie Tagesbrüche augenscheinlich.
Abgeleitet aus diesen altbergbaulich bedingten Schadensereignissen, die oftmals ohne vorherige Anzeichen auftreten, geht zumeist eine Gefährdung von Leben, Gesundheit und Sachgütern aus. Neben land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen können auch Verkehrsflächen sowie Wohn- und Baugebiete betroffen sein.
Die Bergämter sind für die Abwehr von Gefahren aus untertägigen bergbaulichen Anlagen (Grubenbaue und Schächte) zuständig, die nicht mehr der Bergaufsicht nach dem Bundesberggesetz unterliegen.
Im Rahmen der Gefahrenerkundung (§ 55 Landesstraf- und Verordnungsgesetz) erfolgt eine systematische Bestandsaufnahme und Bewertung der Altbergbau-Objekte. Zahlreiche Informationen werden zusammengetragen, damit eine verlässliche Gefährdungsbeurteilung für das jeweilige Objekt möglich ist. Ergibt sich dabei eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, veranlassen die Bergämter Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen. Die Bergbehörde wird als Baulastträger nur tätig, wenn der für den Schaden Verantwortliche (sog. Störer) nicht zu ermitteln ist.
Darüber hinaus beantworten die Bergämter auch Anfragen von Dritten und Kommunen zu Fragen des nicht mehr unter Bergrecht stehenden Altbergbaus, insbesondere im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit. Hierzu gehören z. B. auch Stellungnahmen als Träger öffentlicher Belange in Zuge der Bauleitplanung und bei Durchführung von Baugenehmigungsverfahren bzgl. Gefahren, die sich aus dem Altbergbau ergeben.
Eine Auskunft kann nur erfolgen, wenn dem Bergamt ein Eigentumsnachweis vorgelegt wird, der Bereich des Vorhabens in einem Lageplan kenntlich gemacht wird und Landkreis, Gemeinde, Gemarkung mit Flurstück oder Adresse des Baugrundstückes angegeben werden.
Eine Auskunft kann nur erfolgen, wenn dem Bergamt ein Eigentumsnachweis vorgelegt wird, der Bereich des Vorhabens in einem Lageplan kenntlich gemacht wird und Landkreis, Gemeinde, Gemarkung mit Flurstück oder Adresse des Baugrundstückes angegeben werden.
- Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Eigentumsnachweis
- Lageplan
- ggf. weitere Unterlagen
- § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG)
- Art. 55 Abs. 1 Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung