Tarifliches Schulpersonal (ohne Lehrkräfte), Mitteilung einer Schwangerschaft
Die Schwangerschaft von tariflichem Personal muss von der Schule bzw. dem Staatlichen Schulamt der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Die Regierung ist für das tarifliche Personal (z. B. Verwaltungsangestellte, Ganztagsbetreuungskräfte, Drittkräfte) das an Grundschulen, Mittelschulen, Förderschulen, Beruflichen Schulen (ohne Fachoberschulen/Berufsoberschulen) sowie an den Staatsinstituten für die Ausbildung von Fachlehrern und Förderlehrern beschäftigt ist, zuständig. Für die Beschäftigten muss von der Schule bzw. bei Grund- und Mittelschulen vom Staatlichen Schulamt die Schwangerschaft der Regierung mitgeteilt werden.
Das Landesamt für Schule ist für das tarifliche Personal an staatlichen Gymnasien (einschließlich Heimschulen, Studienkollegs und Kollegs), Realschulen und Beruflichen Oberschulen zuständig.
Die Schwangerschaft von Arbeitnehmerinnen am Staatlichen Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen muss der Regierung von Oberbayern angezeigt werden.
Die Schwangerschaft von Arbeitnehmerinnen an Gymnasien, Realschulen und Fachoberschulen/Berufsoberschulen muss dem Landesamt für Schule mitgeteilt werden.
Für die Dauer der Mutterschutzfristen (6 Wochen vor dem ärztlich bescheinigten voraussichtlichen Entbindungstermin und i.d.R. 8 Wochen nach der Geburt) stellt der Arbeitgeber seine Entgeltzahlung ein. Versicherungspflichtig Beschäftigte erhalten während der Schutzfristen Mutterschaftsgeld von ihrer gesetzlichen Krankenkasse und gegebenenfalls einen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Die schwangere tariflich Beschäftige teilt ihre Schwangerschaft möglichst frühzeitig ihrer Schulleitung mit und legt dort eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Niederkunftstermin vor. Die Schule bzw. bei Grund- und Mittelschulen das staatliche Schulamt übersendet den Vordruck "Mitteilung von Schwangerschaften bei Verwaltungsangestellten/Haus- und Küchenpersonal" (siehe unter "Formulare"), die ärztliche Bescheinigung sowie eine Kopie der Mitteilung an das Gewerbeaufsichtsamt an die Regierung. Zu gegebener Zeit wird eine Dienstbeendigungsanzeige zum Beginn der Mutterschutzfrist nachgereicht.
- Ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Niederkunftstermin
- Mitteilung an die Regierung – Gewerbeaufsichtsamt (Kopie)
- Dienstbeendigungsanzeige(muss nachgereicht werden)
- § 5 Abs. 1 Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
- § 19 Abs. 1 Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG)