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  • Google Ireland Limited
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Rathaus Memmelsdorf, Foto: Pressestelle Gemeinde Memmelsdorf

Dienstleistungen

Wichtige Neuerung ab dem 01.05.2025 – Digitales Lichtbild für Ausweisdokumente bei Neuausstellung

Ab dem 01.05.2025 gelten neue Regelungen für Pass- und Ausweisfotos:

Lichtbilder müssen digital an die Gemeinde übermittelt werden – entweder direkt vor Ort oder über zertifizierte Fotograf:innen.

Folgende Möglichkeiten stehen Ihnen zur Verfügung:

  1. Direkt in der Gemeinde: Gegen eine Gebühr von 6,00 € kann das Lichtbild bei uns vor Ort gemacht und direkt ins System übertragen werden.
  2. Zertifizierte Fotograf:innen: Diese können das Foto über eine sicherer Cloud-Verbindung direkt an uns übermitteln.
    Wichtig: Bitte informieren Sie sich im Vorfeld, ob der gewählte Fotodienst diese digitale Übermittlung anbietet. Einen Überblick über zertifizierte Fotograf:innen finden Sie hier: https://alfo-passbild.com/fotograf-in-der-naehe/
  3. Weiterhin möglich: Bilderstellung im Drogeriemarkt.

Schwimmbadsanierung, Beantragung einer Förderung

Der Freistaat unterstützt die bayerischen Kommunen mit dem Sonderprogramm Schwimmbadförderung bei der Sanierung ihrer Schwimmbäder. Ziel des Programms ist der Erhalt der kommunalen Bäder als Voraussetzung für den Erwerb der Schwimmfähigkeit der Kinder und Jugendlichen.

Zweck

Zweck der Förderung ist der Erhalt der kommunalen Bäder als Voraussetzung für den Erwerb der Schwimmfähigkeit der Kinder und Jugendlichen.

Gegenstand

Gefördert werden

  • Sanierung, Modernisierung und barrierefreie Umgestaltung von kommunalen Bädern, in denen Schulschwimmen oder Schwimmkurse angeboten werden
  • Ausnahmsweise die Errichtung eines Ersatzneubaus, wenn sie wirtschaftlicher ist als die Bestandssanierung
  • Rückbaumaßnahmen mit dem Ziel, die Unterhaltskosten zu senken im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nr. 1 und 2
  • Erforderliche Planungs- und Beratungsleistungen für die förderfähigen Maßnahmen

Förderfähig sind nur Becken, die sich zum Schwimmen eignen und eine Wassertiefe von mehr als 60 cm aufweisen, des Weiteren die dem Badebetrieb zugeordneten Umkleiden, Duschbereiche, WC-Anlagen und Technikbereiche.

Nicht förderfähig sind Sauna, Gastronomie, Rutschenanlagen, Sprungbecken und -türme, Planschbecken, Grunderwerbe etc.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, Landkreise, Bezirke, Verwaltungsgemeinschaften und kommunale Zweckverbände (nachfolgend "Kommunen"), nicht aber selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts oder kommunale Unternehmen in den Rechtsformen des Privatrechts.

Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähig sind die für die Maßnahmen erforderlichen Ausgaben. Die förderfähigen Ausgaben sind im Jahr 2026 auf maximal 17.330 Euro je Quadratmeter Wasserfläche der förderfähigen Becken und höchstens 8.666.000 Euro gedeckelt. Diese Werte werden jährlich angepasst. 

Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 100.000 Euro betragen (Bagatellgrenze). Bei vorsteuerabzugsberechtigten Kommunen verringern sich die Werte entsprechend.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung. Der Förderrahmen beträgt 0 bis 90 Prozent. 

Ausschlaggebend sind:

  • die finanzielle Lage des Zuwendungsempfängers,
  • die demografische Entwicklung,
  • ein Einzugsgebiet, das über das Hoheitsgebiet des Zuwendungsempfängers hinausgeht,
  • das Staatsinteresse,
  • die Höhe der verfügbaren Mittel.

Der Fördersatz-Orientierungswert, der den Fördersatz für eine Kommune angibt, deren finanzielle Leistungsfähigkeit dem Landesdurchschnitt vergleichbarer Kommunen entspricht, beträgt 50 Prozent. Im Regelfall ergibt sich damit ein Fördersatz, der einer nach Art. 10 BayFAG geförderten öffentlichen Schule oder schulischen Sportanlage in der entsprechenden Kommune entspricht.

Für Vorhaben im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit wird ein Förderbonus von 10 Prozentpunkten gewährt.

  • Die geförderten Bäder sind für die allgemeine Nutzung bereitzuhalten. Die regelmäßige Nutzung für Schwimmunterricht muss nachgewiesen werden.Die Finanzierung der Maßnahme muss gesichert sein, der Baubeginn darf noch nicht erfolgt sein.
  • Eine Maßnahme kann in diesem Sonderprogramm nicht gefördert werden, wenn sie nach Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG), im Programm "Förderung von öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen (RÖFE)" oder in einem anderen Programm des Freistaats oder des Bundes förderfähig ist.

Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, Landkreise, Bezirke,  Verwaltungsgemeinschaften und kommunale Zweckverbände, nicht aber  selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts oder kommunale  Unternehmen in den Rechtsformen des Privatrechts.

Soweit ein kommunales Unternehmen oder ein Verein ein Bad betreibt  und an diesem förderfähige Maßnahmen durchführen möchte, kann die  Kommune unter bestimmten Voraussetzungen und Maßgaben die Zuwendung  beantragen und an das Unternehmen oder den Verein weiterleiten.

Der Förderantrag ist unter Verwendung des Antragsformblatts mit den dort bezeichneten Unterlagen bei der zuständigen Bezirksregierung in Papierform oder per Email einzureichen.

Eine frühzeitige Beratung mit den Förderstellen an den Bezirksregierungen wird angeraten.

Die Maßnahmen werden in der Reihenfolge gefördert, in der die vollständigen, prüffähigen Unterlagen bei den Bewilligungsstellen eingehen. Die Bewilligungsstellen führen entsprechende Maßnahmenlisten.

Für diese Förderung gibt es keine festen Fristen.

Es fallen keine Kosten an.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Antragsformblatt
    • Angaben zu den finanziellen Verhältnissen
    • Erforderliche Bauunterlagen: z.B. Lageplan, Bestandspläne, Flächenaufstellung
    • Beschluss des zuständigen kommunalen Organs, das Vorhaben durchzuführen oder sich an der Maßnahme eines anderen Trägers zu beteiligen
    • Anträge auf und Zusagen von Zuwendungen Dritter
    • Bestätigung der Fördervoraussetzungen
    • Angaben zu Schulschwimmen oder Schwimmkursen

  • Richtlinien für das Sonderförderprogramm zur Sanierung kommunaler Schwimmbäder in Bayern (Sonderprogramm Schwimmbadförderung - SPSF)

Regierung von Oberfranken

AdresseRegierung von Oberfranken
Ludwigstr. 20
95444 Bayreuth
+49 921 604-0+49 921 604-0
+49 921 604-41258+49 921 604-41258

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
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