Direkt
zum Inhalt springen,
,
zur Suchseite,
zum Inhaltsverzeichnis,
zur Barrierefreiheitserklärung,
eine Barriere melden,

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell
 

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

 
YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_youtube
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (youtube.com)
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Memmelsdorf
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Medienbanner Wiedergabe oder Pausezustand

Dies ist ein technisches Cookie und dient dazu, Ihre Präferenz bezüglich der automatischen Wiedergabe von wechselnden Bildern oder Videos zu respektieren.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Memmelsdorf
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_imagebanner
  • hwbanner_cookie_banner_playstate
Rathaus Memmelsdorf, Foto: Pressestelle Gemeinde Memmelsdorf

Dienstleistungen

Kinderwunschbehandlung, Beantragung einer Förderung

Bitte beachten Sie die aktuellen Hinweise auf der Seite des Zentrum Bayern Familie und Soziales. Aufgrund fehlender Bundesmittel können derzeit keine weiteren Anträge auf Förderung von Kinderwunschbehandlung bewilligt werden.

Sie können eine Zuwendung für Ihre Kinderwunschbehandlung (In-Vitro-Fertilisations (IVF)- oder Intrazytoplasmatische Spermieninjektions (ICSI)-Behandlung) beantragen.

Zweck

Gefördert werden Kosten von Kinderwunschbehandlungen nach Art der In-Vitro-Fertilisation (IVF) und der Intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) für den ersten bis vierten Behandlungszyklus. Ziel dabei ist es, Paaren mit unerfülltem Kinderwunsch den Zugang zur Reproduktionsmedizin zu erleichtern.

Gegenstand

Die Paare erhalten einen Zuschuss zu den Kosten der Kinderwunschbehandlung, abhängig von den bei ihnen verbleibenden Behandlungskosten nach Abrechnung mit ihrer Krankenkasse.

Zuwendungsempfänger 

Zuwendungsempfänger sind heterosexuelle Ehepaare oder heterosexuelle Paare, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben. Dabei müssen beide Partner das 25. Lebensjahr vollendet haben. Die Frau darf noch nicht das 40., der Mann noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben.

Das Paar muss seinen gemeinsamen Hauptwohnsitz in Bayern haben.

Bei nicht verheirateten Paaren muss eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft vorliegen. Eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft lässt keine weitere Lebensgemeinschaft zu und zeichnet sich durch eine innere Bindung aus. Sie ist dann anzunehmen, wenn – nach der Erklärung des nicht verheirateten Paares – es in einer festgefügten Partnerschaft zusammenlebt und der nicht verheiratete Mann erklärt, dass er die Vaterschaft an dem durch die reproduktionsmedizinische Maßnahme gezeugten Kind anerkennen wird.

Art und Höhe

Die Zuwendung für Ehepaare beträgt für alle vier Behandlungszyklen jeweils bis zu 50 Prozent des verbleibenden Eigenanteils, für Paare in nichtehelicher Lebensgemeinschaft für den ersten bis dritten Behandlungszyklus bis zu 25 Prozent, für den vierten Behandlungszyklus bis zu 50 Prozent des verbleibenden Selbstkostenanteils.

Die Höchstbeträge für alle Paare betragen bei IVF-Behandlung im ersten bis dritten Behandlungszyklus 800 Euro, im vierten Behandlungszyklus 1.600 Euro, bei ICSI-Behandlung im ersten bis dritten Behandlungszyklus 900 Euro, im vierten Behandlungszyklus 1.800 Euro.

Weitere Voraussetzungen neben den unter „Zuwendungsempfänger“ benannten sind:

  • Es muss eine ärztliche Beratung über die medizinischen und psychosozialen Aspekte der Kinderwunschbehandlung stattgefunden haben. Diese Beratung wird in der Regel durch den behandelnden Facharzt oder die behandelnde Fachärztin erfolgen, bevor Sie die Überweisung zu einer Kinderwunschklinik erhalten. Beachten Sie dabei bitte, dass der beratende Arzt bzw. die beratende Ärztin die Kinderwunschbehandlung nicht selbst durchführen darf.
  • Es werden lediglich die eigenen Ei- und Samenzellen des Paares für die Behandlung verwendet.
  • Eine ärztliche Erklärung (Attest) Ihres Facharztes (z. B. Frauenarzt) oder der Kinderwunschklinik muss vorliegen, nach der die Kinderwunschbehandlung erforderlich ist und hinreichende Aussicht besteht, dass durch die Behandlung eine Schwangerschaft herbeigeführt wird.
  • Die Kinderwunschbehandlung muss in einer Klinik oder bei einem Arzt/einer Ärztin mit Sitz in Bayern bzw. einem angrenzenden Bundesland (Baden-Württemberg, Hessen, Thüringen, Sachsen) durchgeführt werden. Bei Paaren, bei welchen ein Antragsteller einen Anspruch für den konkreten Behandlungszyklus gegenüber seiner gesetzlichen Krankenversicherung hat, hat die Behandlung in einer Klinik bzw. Praxis mit Genehmigung nach §121a SGBV zu erfolgen.
  • Mit der Maßnahme wurde noch nicht begonnen: Rezepte für den Behandlungszyklus, für den eine Förderung beantragt wird, dürfen erst dann eingelöst werden, wenn Sie den Zuwendungsbescheid erhalten haben.

  1. Ärztliche Beratung über die Behandlung, insbesondere über die medizinischen und psychosozialen Aspekte durch eine Ärztin, die die Behandlung nicht selbst durchführt, oder einen Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt.
  2. Einholung einer ärztlichen Erklärung über die Erforderlichkeit und die Erfolgsaussichten der Behandlung entsprechend § 27 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB V (nicht erforderlich, soweit die Genehmigung des Behandlungsplans durch die gesetzliche Krankenversicherung vorgelegt wird).
  3. Erstellung eines Behandlungsplans inklusive Kostenaufstellung oder eines Kostenplans durch die behandelnde Ärztin bzw. den behandelnden Arzt der Kinderwunscheinrichtung.
  4. Einholen der Genehmigung oder Ablehnung des Behandlungsplans bei gesetzlichen Krankenversicherungen bzw. Einholen der Kostenübernahmeerklärungen oder deren Ablehnung bei privaten Krankenversicherungen und ggf. bei Beihilfestellen/Heilfürsorgestellen oder bei einem anderen Leistungsträger (Zusatzversicherung für Kinderwunschbehandlung).
  5. Antrag auf Bewilligung des Zuschusses beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) stellen.
  6. Zuwendungsbescheid des ZBFS abwarten.
  7. Erst danach: Einlösen von Rezepten bzw. Kauf von Medikamenten, die für die Kinderwunschbehandlung erforderlich sind.
  8. Rechnungen und Belege über Behandlungskosten bei Krankenversicherungen und ggf. Beihilfestellen/Heilfürsorgestellen oder bei einem anderen Leistungsträger einreichen (sofern die Kostenübernahme erklärt worden ist).
  9. Antrag auf Auszahlung des Zuschusses beim ZBFS einreichen mit Kopien
    • aller Rechnungen der Reproduktionseinrichtung, Apotheke, ggf. des Labors und der Anästhesie und
    • Nachweise über die gewährten Erstattungen aller beteiligten Krankenversicherungen.
  10. Die Behandlung und deren Abrechnung mit den Krankenkassen muss innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgelegten 8-monatigen Bewilligungszeitraums abgeschlossen sein. Der Auszahlungsantrag mit den beizufügenden Unterlagen muss spätestens am letzten Tag des Bewilligungszeitraums beim ZBFS eingehen. Andernfalls kann keine Auszahlung erfolgen.
  11. Auszahlung des Zuschusses nach Prüfung des Auszahlungsantrages durch das ZBFS.

Keine, aber bitte den Verfahrensablauf beachten!

Es dauert vom Eingang Ihres Förderantrages bis zum Erhalt des Zuwendungsbescheides etwa drei bis vier Wochen. Wenn Unterlagen nachgefordert werden müssen, kann es ggf. auch länger dauern. Bitte berücksichtigen dies bei der zeitlichen Planung Ihrer Kinderwunschbehandlung.

Beachten Sie bitte, dass die Maßnahme nur zuwendungsfähig ist, wenn mit der Behandlung des jeweiligen förderfähigen Behandlungszyklus einschließlich der medikamentösen Behandlung noch nicht begonnen worden ist. Als Maßnahmebeginn zählt der Kauf von Medikamenten bzw. das Einlösen von Rezepten, die für die Kinderwunschbehandlung erforderlich sind. Dies darf erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides erfolgen.

Die Erstellung des Behandlungsplans sowie die Kostenübernahmeerklärung der gesetzlichen Krankenkasse, der Beihilfe oder der privaten Krankenkasse gelten dabei im Sinne dieser Richtlinie nicht als Maßnahmebeginn.

Für jeden Behandlungszyklus und ggfs. jeden Wiederholungsversuch ist gesondert eine Zuwendung zu beantragen.

Nach Geburt eines Kindes sind die Behandlungszyklen erneut förderfähig, wenn die zur Geburt des Kindes führende Schwangerschaft innerhalb der vier förderfähigen Behandlungszyklen eingetreten ist.

  • Bitte reichen Sie folgende Anlagen mit Ihrem Antrag ein:

     

    - Bitte reichen Sie als Anlagen zu Ihrem Antrag nur Kopien ein. Originale werden nicht zurückgeschickt. -

     

    Von Antragstellern, die miteinander verheiratet sind:

    • Von allen Eheparen:
      • Kopie der Heiratsurkunde
      • ZBFS-Forumular "Ärztliche Bescheinigung zur Erforderlichkeit"
    • Von gesetzlich Krankenversicherten zusätzlich:
      • Für den ersten bis dritten Behandlungszyklus:
        • der durch die gesetzliche Krankenversicherung genehmigte Behandlungsplan mit den voraussichtlich entstehenden Behandlungskosten
        • Begleitschreiben Krankenkasse Ehefrau zum Behandlungsplan
        • Begleitschreiben Krankenkasse Ehemann zum Behandlungsplan
      • Für den vierten Behandlungszyklus:
        • Behandlungsplan mit den voraussichtlich entstehenden Kosten (Kostenvoranschlag)
    • Von privat Krankenversicherten, Beihilfe-/Heilfürsorgeberechtigten und Anspruchsberechtigten gegenüber sonstigen Leistungsträgern zusätzlich:
      • Behandlungsplan mit den voraussichtlich entstehenden Kosten (Kostenvoranschlag)
      • Kostenübernahmeerklärungen oder Negativbescheid 

     

     

    Bei Antragstellern, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben:

    • Von allen Antragstellern:
      • Behandlungsplan mit den voraussichtlich entstehenden Kosten (Kostenvoranschlag)
      • ZBFS-Forumular "Ärztliche Bescheinigung zur Erforderlichkeit"
    • Von privat Krankenversicherten, Beihilfe-/Heilfürsorgeberechtigten und Anspruchsberechtigten gegenüber sonstigen Leistungsträgern zusätzlich:
      • Kostenübernahmeerklärungen oder Negativbescheid

     

     

  • Richtlinie zur Förderung von Kinderwunschbehandlungen (Kinderwunsch-Richtlinie)
  • § 27a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
  • Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion

Zentrum Bayern Familie und Soziales

AdresseZentrum Bayern Familie und Soziales
Kreuz 25
95445 Bayreuth
+49 921 605-03+49 921 605-03
+49 921 605-3903+49 921 605-3903

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)
Das digitale RathausFundbüroMitarbeiterStellenausschreibungenMitteilungsblatt