Fundsachen in der Übersicht
Aktuell wurden folgende Fundgegenstände abgegeben: Öffentliche Bekanntmachung von Fundgegenständen (novafind.eu)
Fundbüro
Sie sind ein ehrlicher Finder und möchten etwas im Fundbüro abgeben? Oder haben Sie etwas verloren?
Sie haben etwas verloren?
Geben Sie hier Ihre Verlustanzeigeauf. Das Fundbüro informiert Sie, falls Ihr Gegenstand abgegeben wird.
Möglicherweise ist Ihr verlorengegangenes oder auch gestohlenes Eigentum im Fundbüro abgegeben worden. Es wird von Dokumenten über Geldbeuteln, Schlüsseln bis hin zu Handys und Hörgeräten alles gesammelt. In der Regel kann es nach dem Verlust bis zu 4 Wochen dauern, bis das Fundstück im Fundbüro abgegeben wird. Diese Gegenstände werden registriert und sind online aufrufbar. Sofern Hinweise auf den Eigentümer vorhanden sind, wird dieser schriftlich informiert.
Sie haben etwas gefunden?
Ob Handy, Geldbeutel oder Schlüssel, gefundene Gegenstände können Sie im Fundbüro Memmelsdorf abgeben.
Die Fundsachen werden 6 Monate aufbewahrt und können vom Eigentümer gegen Vorlage eines Ausweises abgeholt werden.
Wenn der Eigentümer der Fundsache sich nicht innerhalb von 6 Monaten meldet, können Sie als Finder die abgegebene Fundsache erhalten. Ausgenommen hiervon sind Schlüssel und Ausweisdokumente. Sollten Sie dies nicht wünschen, werden die Fundsachen versteigert oder vernichtet. Ihren Wunsch auf Erhalt der Fundsache müssen Sie bereits bei der Fundanzeige geltend machen.
Fundanzeige – Informationen für Finder
Jeder, der einen Gegenstand im Wert von über 10 Euro findet, ist verpflichtet, diesen Fund unverzüglich anzuzeigen.
Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige eines Fundes ist grundsätzlich das Fundbüro der Gemeinde des Fundortes oder auch bei jeder Polizeidienststelle.
Bei der Entgegennahme der Fundanzeige sind die für die Ermittlung des Empfangsberechtigten erheblichen Umstände von Amts wegen festzustellen und schriftlich festzuhalten, insbesondere
- Tag der Anzeige,
- Zeit und Ort des Fundes,
- Art der Fundsache,
- Name und Anschrift des Finders,
- ob die Sache von dem Finder verwahrt wird oder beim Fundbüro abgeliefert worden ist,
- ob der Finder auf seine Rechte aus dem Fund (§§ 971 bis 975 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verzichtet.
Der Finder hat Anspruch auf einen Finderlohn. Dieser beträgt gemäß § 971 Bürgerliches Gesetzbuch 5 % des Sachwertes bei Gegenständen bis 500 Euro, vom Mehrwert zusätzlich 3 %.
Die Abwicklung des Finderlohnes ist privat zu klären.